Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965§ 7 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/7#abs-1 (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/7#abs-2 (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/7#abs-3 (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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