Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965§ 5 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
übertragen; das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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