Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 35 Einsicht in Prüfungsakten
Stand: 10.06.2019
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.