Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 35 Einsicht in Prüfungsakten
Stand: 10.06.2019
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfVStand: 10.06.2019
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.