Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 30 Mündliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-1 (1) Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fällen des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt. Die Prüfung ist nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-2 (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-4 (4) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-5 (5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-6 (6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit "genügt den Anforderungen" oder "genügt nicht den Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person durch die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/30#abs-7 (7) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Änderungsverlauf
-
06.02.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
-
06.07.2016 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.