Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Stand: 10.06.2019
Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 WiPrPrüfV →
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Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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