Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 81 § 82a