Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WPO § 21 Zuständigkeit Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.