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WiPG-DVO

§ 5 Zahlungsabwicklung und Zahlungsdokumentation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/5#abs-1 (1) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 des Wirtschaft-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Zahlungsabwicklung über das elektronische Bezahlsystem des Bundes und der Länder (ePayBL).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/5#abs-2 (2) Für die Bezahlung der jeweils festgesetzten Gebühr kann sich der Nutzer der von ePayBL zur Verfügung gestellten marktüblichen Zahlungsverfahren bedienen. Eine Bezahlung mittels Banküberweisung ist nicht möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/5#abs-3 (3) Nach Bezahlung der festgesetzten Gebühr erhalten der Nutzer und die zuständige Behörde einen Zahlungsbeleg.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/5#abs-4 (4) Ist für die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens über einen Antragsassistenten die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen, ist deren Begleichung Voraussetzung für dessen Abwicklung. Ist eine Rahmengebühr vorgesehen, wird vorbehaltlich anderer Bestimmungen ein Gebührenvorschuss verlangt. Der Gebührenvorschuss ist in Höhe der Untergrenze der Rahmengebühr festzusetzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Gebührenerhebung vollständig automatisch und elektronisch, wenn die sonstigen Voraussetzungen von § 10 Absatz 1 Satz 3 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.

Besonderer Teil

§ 4 § 6