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# § 5 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsabwicklung und Zahlungsdokumentation

WiPG-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 des Wirtschaft-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Zahlungsabwicklung über das elektronische Bezahlsystem des Bundes und der Länder (ePayBL).

(2) Für die Bezahlung der jeweils festgesetzten Gebühr kann sich der Nutzer der von ePayBL zur Verfügung gestellten marktüblichen Zahlungsverfahren bedienen. Eine Bezahlung mittels Banküberweisung ist nicht möglich.

(3) Nach Bezahlung der festgesetzten Gebühr erhalten der Nutzer und die zuständige Behörde einen Zahlungsbeleg.

(4) Ist für die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens über einen Antragsassistenten die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen, ist deren Begleichung Voraussetzung für dessen Abwicklung. Ist eine Rahmengebühr vorgesehen, wird vorbehaltlich anderer Bestimmungen ein Gebührenvorschuss verlangt. Der Gebührenvorschuss ist in Höhe der Untergrenze der Rahmengebühr festzusetzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Gebührenerhebung vollständig automatisch und elektronisch, wenn die sonstigen Voraussetzungen von § 10 Absatz 1 Satz 3 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.

Besonderer Teil

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Zitiervorschlag: § 5 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/5

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