Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WiPG-Durchführungsverordnung

WiPG-DVO

§ 4 Hinweisfunktion

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bearbeitung einer vom Nutzer über das Portal abgegebenen Erklärung soll nach Eingang bei der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen aufgenommen werden. Geschieht dies nicht und ist das elektronische Datenverarbeitungssystem einer Behörde nicht gemäß § 1 Absatz 2 an die technische Schnittstelle des Portals angebunden, wird die Geschäftsstelle hierüber informiert (Hinweisfunktion). Die Geschäftsstelle wirkt auf eine zeitnahe Bearbeitung hin.

§ 3 § 5