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# § 4 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen) — Hinweisfunktion

WiPG-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bearbeitung einer vom Nutzer über das Portal abgegebenen Erklärung soll nach Eingang bei der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen aufgenommen werden. Geschieht dies nicht und ist das elektronische Datenverarbeitungssystem einer Behörde nicht gemäß § 1 Absatz 2 an die technische Schnittstelle des Portals angebunden, wird die Geschäftsstelle hierüber informiert (Hinweisfunktion). Die Geschäftsstelle wirkt auf eine zeitnahe Bearbeitung hin.

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Zitiervorschlag: § 4 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/4

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