Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WiPG-Durchführungsverordnung

WiPG-DVO

§ 2 Behördliche Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/2#abs-1 (1) Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt- und Zuständigkeitsinformationen, die für die Zahlungsabwicklung benötigte Bankverbindung sowie die Höhe der Gebühr für die jeweilige Verwaltungsleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/2#abs-2 (2) Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Informationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/2#abs-3 (3) In den Fällen des § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Kommunikation unter den Behörden über das Portal.

§ 1 § 3