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WiPG NRW

§ 13 Bereitstellung technischer Strukturen des Portals

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Hat ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung für die Abwicklung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen ein eigenes Verwaltungsportal eingerichtet, kann er auf Grundlage einer mit dem Land getroffenen Vereinbarung die technischen Strukturen des Portals nutzen.

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