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§ 13 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bereitstellung technischer Strukturen des Portals

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung für die Abwicklung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen ein eigenes Verwaltungsportal eingerichtet, kann er auf Grundlage einer mit dem Land getroffenen Vereinbarung die technischen Strukturen des Portals nutzen.