Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz
WiKaBG§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiKaBG/1#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige Stellen mit der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betraut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiKaBG/1#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bedienen sich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Wirtschafts-Service-Portals des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiKaBG/1#abs-3 (3) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.