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§ 1 WiKaBG (Nordrhein-Westfalen)

Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige Stellen mit der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betraut.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bedienen sich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Wirtschafts-Service-Portals des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.