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§ 10 WfwV (Brandenburg) — Überprüfung des Leistungsstandes

Werkfeuerwehrverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium des Innern überprüft den Leistungsstand der Werkfeuerwehr regelmäßig, jedoch mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, nach den Anforderungen dieser Verordnung.