Gesetze / Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
WeinV§ 26 Straftaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 30.01.2020 – 3 C 6/18Saccharose-Zugabe bei der WeinherstellungZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 – 8 A 11751/17
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Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.