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§ 26 WeinV — Straftaten

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.