Anlage 9 (zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
Stand: 09.05.2021
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Erforderliche Angaben
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde oder Ortsteil,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Bezeichnung „Classic“,
beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de Noir“,
beantragte Bezeichnung „Weißherbst“,
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
Wein-Nummer,
Gesamtmenge der Wein-Nummer,
abgefüllte Menge der Wein-Nummer,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
Bewertung der Sinnenprüfung
| Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung |
| 5 | 4,50 – 5,00 | hervorragend |
| 4 | 3,50 – 4,49 | sehr gut |
| 3 | 2,50 – 3,49 | gut |
| 2 | 1,50 – 2,49 | zufriedenstellend |
| 1 | 0,50 – 1,49 | nicht zufriedenstellend |
| 0 | keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses |
| Prüfmerkmal | Möglichkeiten der Punktvergabe | ||||||||||
| Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
| Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
| Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
Änderungsverlauf
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03.05.2021 Ausfertigung
Anlage 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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15.06.2010 Ausfertigung
Anlage 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.