§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol(zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
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