§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Landwein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Landwein.
Änderungsverlauf
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 16a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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