Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
WeinTechAusbV§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/3#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin gliedert sich in:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/3#abs-3 (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/3#abs-4 (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: