(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin gliedert sich in:
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: