Gesetze / Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
WeinSBV§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Produkt in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1876)
BGBl. 2022 I S. 1876
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