Gesetze / Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
WeinSBV§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 29.10.2022
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1876)
BGBl. 2022 I S. 1876
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