Gesetze / Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
WeinSBV§ 6 Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinSBV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinSBV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1876)
BGBl. 2022 I S. 1876
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