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WeinRDV

§ 16 Herbstbuch (zu § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Traubenerzeuger haben die Feststellungen nach § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 8 einzutragen, sofern keine andere Form der Buchführung genehmigt wird. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

§ 15 § 17