Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 17 Zusätzliche Angaben in Begleitpapieren (zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/17#abs-1 (1) Ist für die Beförderung von
im Land Brandenburg geernteten Weintrauben oder
nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Land Brandenburg geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,
ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/17#abs-2 (2) Für die Begleitpapiere sind die von der zuständigen Behörde dafür ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/17#abs-3 (3) Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.