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WeinR-DVO NRW

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/21#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder 3 Rebflächen beregnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/21#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 Wiederbepflanzungen vornimmt,

2. entgegen § 9 die fällige Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,

3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens nicht unverzüglich anzeigt oder

4. entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 20 § 22