(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder 3 Rebflächen beregnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Wiederbepflanzungen vornimmt,
2. entgegen § 9 die fällige Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens nicht unverzüglich anzeigt oder
4. entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.