nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 WeinG 1994 — Wirtschaftsplan

Weingesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.