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# § 1a WeinG 1994 — Geltungsbestimmung

Weingesetz  
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.

(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung.

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Zitiervorschlag: § 1a WeinG 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1a

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