Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Stand: 02.09.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/23#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/23#abs-2 (2) Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/23#abs-3 (3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/23#abs-4 (4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

§ 22 § 24