Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 22 Vor-Ort-Kontrollen
Stand: 25.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/22#abs-1 (1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/22#abs-2 (2) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/22#abs-3 (3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.