Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/23?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/23?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

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