Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 29 Kürzung von Zuwendungsbeträgen

Bund3 Fassungen

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.

§ 31 § 32