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# § 29 WeinFöGewV — Kürzung von Zuwendungsbeträgen

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.

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Zitiervorschlag: § 29 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/29?asof=2023-11-16

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