Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/24?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/24?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

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