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§ 24 WeinFöGewV — Auswahl der Kontrollstichprobe

Weinförderverordnung

Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest.

(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.