Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 26 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
Stand: 25.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/26#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen haben stichprobenartig die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/26#abs-2 (2) Die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Investitionsvorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/26#abs-3 (3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/26#abs-4 (4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.