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# § 22 WeinFöGewV — Vor-Ort-Kontrollen

Weinförderverordnung  
Stand: 25.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.

(2) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.

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Zitiervorschlag: § 22 WeinFöGewV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/22

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