Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 15 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/15?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/15?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Der Vorschussbetrag darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/15?asof=2023-11-16#abs-3 (3) Die Länder haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten eine angemessene Sicherheit geleistet wird und die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist, gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/15?asof=2023-11-16#abs-4 (4) Der Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Landes gestellt hat.

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