Gesetze / Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
WeinAlkoAbsV§ 11 Ausfuhr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/11#abs-1 (1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/11#abs-2 (2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach Verarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 entsprechend. Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5 anzugeben
Änderungsverlauf
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.