Gesetze / Weinüberwachungsverordnung
WeinÜV§ 4 Vergällung von Weintrub
Stand: 02.09.2026
Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.