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§ 4 WeinÜV 2026 — Vergällung von Weintrub

Weinüberwachungsverordnung

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.