Gesetze / Weinüberwachungsverordnung
WeinÜV§ 12 Analysenbuchführung; Subdelegation
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/12#abs-1 (1) Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/12#abs-2 (2) Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1 zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/12#abs-3 (3) Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.