Gesetze / Weinüberwachungsverordnung

WeinÜV

§ 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht

Stand: 02.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/11#abs-1 (1) Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 hat spätestens zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/11#abs-2 (2) Ein Marktteilnehmer, der Begleitdokumente ausstellt oder empfängt, hat diese und entsprechende Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und in zeitlicher Reihenfolge oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/11#abs-3 (3) Ein Registerführungspflichtiger hat das von ihm geführte Register einschließlich aller Belege und Begleitdokumente und entsprechender Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 3 Satz 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.

§ 10 § 12