Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei
Änderungsverlauf
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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